Allgemeines
Artikel 1. Geltungsbereich
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von und Aufträge an die Zenith Training GmbH, im Folgenden „Zenith“ genannt.
- Mit der Anmeldung zu einem offenen Training und/oder der Unterzeichnung des Kooperationsvertrags erkennt der Kunde die Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich schriftlich zwischen Zenith und dem Kunden vereinbart wurden. Im Rahmen dieser allgemeinen Bestimmungen und Annahmebedingungen umfasst „schriftlich“ auch jede Form der elektronischen Kommunikation (z.B. E-Mail oder die Website).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Die Geltung etwaiger Bedingungen des Vertragspartners von Zenith wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
- Auf die Vertragsbeziehungen zwischen Zenith und den Auftraggebern findet deutsches Recht Anwendung.
- Alle Angebote von Zenith sind freibleibend.
Artikel 2. Definitionen
- Arrangementskosten: Die Kosten für die Verpflegung, die von Zenith während eines offenen Trainings bereitgestellt werden.
- Honorare: Die Kursgebühren für die Schulung, wie auf der Website oder im Kooperationsvertrag angegeben.
- Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulung: Eine Schulung, die von Zenith für einen Kunden im geschlossenen Rahmen für eine vom Kunden zu benennende Gruppe von Teilnehmern durchgeführt wird.
- Kunde/Gegenseite: (i) Jedes Unternehmen, jede Einrichtung oder jede Privatperson, die bei Zenith an einem offenen Training teilnimmt, oder (ii) jedes Unternehmen, jede Einrichtung oder jede Privatperson, die von Zenith eine Inhouse-/maßgeschneiderte Schulung in Anspruch nimmt.
- Offenes Training: Eine Schulung, die für alle Interessierten offensteht.
- Schulungskosten: Die Schulungskosten für das offene Training und/oder die Inhouse-/maßgeschneiderte Schulung, wie auf der Website und/oder im Kooperationsvertrag angegeben.
- Website: Die Website von Zenith: www.zenithtraining.de
- Auftraggeber: Jede natürliche und/oder juristische Person, die sich von Zenith beraten lässt und/oder von Zenith Schulungen durchführen lässt und/oder andere Aktivitäten durchführen lässt.
- Auftrag: Die Vereinbarungen zwischen Zenith und dem Auftraggeber. Bei Inhouse-/maßgeschneiderten Schulungen wird der Auftrag in einem Kooperationsvertrag festgehalten. Bei offenen Schulungen wird die Ausgestaltung der Schulung auf der Website beschrieben und durch ein Anmeldeformular festgehalten.
Artikel 3. Standort
- Für offene Trainingsveranstaltungen wählt Zenith geeignete Tagungsorte aus.
- Bei Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulungen kann der Auftraggeber nach eigenen Präferenzen einen Tagungsort bestimmen. Zenith berät und vermittelt auf Wunsch bei der Auswahl und Buchung.
- Für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulungen innerhalb und außerhalb Deutschlands trägt der Auftraggeber die Reisekosten.
- Zenith behält sich das Recht vor, mit dem vom Auftraggeber gewählten Tagungsort nicht einverstanden zu sein (z.B., wenn der Standort Anforderungen in Bezug auf Temperaturregelung, Lage, Raumverhältnisse, Ruhe, Komfort und Service nicht erfüllt). In solchen Fällen wird Zenith alternative Vorschläge unterbreiten.
- Bei Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulungen übernimmt der Auftraggeber die Kosten für das Tagungszentrum.
- Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Auftraggeber bei Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulungen die Kosten für Übernachtung und Frühstück für alle übernachtenden Teilnehmer und Trainer.
Artikel 4. Ersatz
- Der Ersatz von Teilnehmer ist unter folgenden Bedingungen gestattet:
- Der/die Ersatzteilnehmer übt/üben eine vergleichbare Funktion aus, und
- die an den ursprünglich angemeldeten Teilnehmer gesandten Informationen werden dem/den Ersatzteilnehmer(n) zur Verfügung gestellt.
- Bei Ersatz von Teilnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, Zenith so früh wie möglich schriftlich darüber zu informieren.
- Im Allgemeinen sind mit dem Ersatz von Teilnehmern keine zusätzlichen Kosten verbunden. Sollte sich dies ändern, wird Zenith den Auftraggeber darüber vorab informieren.
- Zenith behält sich das uneingeschränkte Recht vor, den/die ausführenden Trainer nach eigenem Ermessen auszutauschen.
Artikel 5. Geheimhaltung
- Alle Informationen, die aus der Zusammenarbeit zwischen Zenith und den Auftraggebern hervorgehen, werden als streng vertraulich behandelt und unterliegen einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung.
- Alle Trainer und sonstigen, in die Leistungserbringung eingebundenen Personen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet und haben entsprechende Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet.
Artikel 6. Geistige Eigentumsrechte
- Die Rechte an allen von Zenith der Gegenseite im Zusammenhang mit dem Angebot und der Ausführung des Auftrags zur Verfügung gestellten Dokumentationen und Materialien, gleich in welcher Form und unabhängig von der Art ihrer Nutzung oder Speicherung, verbleiben ausschließlich bei Zenith. Diese Rechte umfassen insbesondere Urheberrechte, Nutzungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte.
- Die Gegenseite verpflichtet sich, die Dokumentationen und Materialien ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Reproduktion, Weitergabe an Dritte oder Einsichtnahme durch Dritte, sei es ganz oder teilweise, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zenith untersagt.
- Die Gegenseite gewährleistet gegenüber Zenith, dass das von ihr zur Verfügung gestellte Material in keiner Weise die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Sollte es dennoch zu Ansprüchen Dritter kommen, stellt die Gegenseite Zenith von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kosten frei.
Artikel 7. Auflösung der Vereinbarung
Zenith ist berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt;
- über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, soweit eine Kündigung gesetzlich zulässig ist; oder
- Zenith die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.
Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
Artikel 8. Verbot der Auslagerung und Abtretung
- Es ist der Gegenpartei ohne schriftliche Zustimmung von Zenith untersagt, die Ausführung der Zusammenarbeit und/oder der Vereinbarung für eine Offene Schulung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder auszulagern. Jede Zuwiderhandlung kann zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen.
Artikel 9. Haftung
- Zenith haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Zenith, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Zenith nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
- Für Schäden, die der Kunde oder ein Teilnehmer schuldhaft verursacht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 10. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich nur für Verträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Fassung geschlossen werden. Für bereits bestehende Verträge gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung zwischen Zenith und dem Kunden getroffen wird.
Artikel 11. Datenschutz gemäß DSGVO
Zenith nimmt den Schutz ihrer Daten sehr ernst. In diesem Zusammenhang fordern wir sie auf, unsere Datenschutzrichtlinie gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Kenntnis zu nehmen. Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist auf unserer Website unter www.zenithtraining.de abrufbar. Sie informiert über Art, Umfang und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die Rechte der betroffenen Personen.
Artikel 12. Sonstige Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- Gelten ab Oktober 2026.
- Sind für alle nach diesem Datum an uns erteilten Aufträge gültig.
- Bleiben gültig, bis eine Änderung dieser Bestimmungen bei neuen Aufträgen von uns schriftlich mitgeteilt wird.
- Werden dem Kunden vor der Schulung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht und sind integraler Bestandteil der allgemeinen Informationsbereitstellung von Zenith. Auf Anfrage des Kunden wird Zenith eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zusenden.
Zusätzliche Bestimmungen zu Artikel 1 bis 12 für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulungen
Artikel 13. Angebot für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulungen
- Zenith unterbreitet das Angebot vorzugsweise schriftlich und/oder digital.
- Das Angebot enthält eine klare Beschreibung der Schulung und/oder der Unterrichtsmaterialien, die Teil der Schulung sind.
- Zenith behält sich das Recht vor, den Inhalt einer Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulung im Interesse einer qualitativen Verbesserung der Schulung zu ändern.
- In der für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulungen geltenden Kooperationsvereinbarung werden mindestens folgende Punkte festgelegt:
- Name des Auftraggebers,
- Umfang der zu erbringenden Leistungen,
- Termine zur Durchführung der Leistungen,
- Stornierungsbedingungen,
- Zahlungsbedingungen,
- Gültigkeitsdauer des Angebots.
- Mündliche Zusagen oder Absprachen durch oder mit Mitarbeitern sowie Vertretern von Zenith sind nur dann bindend, wenn sie von Zenith schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 14. Kooperationsvereinbarung für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulung
- Der Auftrag und die zugehörigen Vereinbarungen zwischen Zenith und dem Auftraggeber werden in einer Kooperationsvereinbarung festgehalten.
- Die Kooperationsvereinbarung für eine Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulung kommt zustande, sobald Zenith ein vom Kunden unterzeichnetes Exemplar der Kooperationsvereinbarung zurückerhalten hat.
- Zenith ist berechtigt, sich über die Kreditwürdigkeit eines Kunden von Dritten informieren zu lassen. Falls ein solches Kreditwürdigkeitsgutachten negativ ausfällt, ist Zenith berechtigt, die Vereinbarung zu beenden.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung von Zenith an Dritte zu übertragen. Zenith kann an diese Zustimmung zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Artikel 15. Stornierung von Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulung
- Eine Stornierung durch den Auftraggeber ist bis acht Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Schulung kostenfrei möglich. Bei Stornierungen weniger als acht Wochen, jedoch mindestens vier Wochen vor Beginn, werden 50% des vereinbarten Schulungshonorars berechnet. Bei einer Stornierung weniger als vier Wochen vor Beginn wird das vereinbarte Schulungshonorar in voller Höhe berechnet.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Zenith kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Bereits entstandene, auftragsbezogene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Reise, Übernachtung, Tagungsräume oder sonstige im Auftrag des Kunden gebuchte Leistungen, werden zusätzlich in tatsächlich entstandener Höhe berechnet. Soweit Zenith hierfür Erstattungen oder Gutschriften erhält, werden diese dem Auftraggeber gutgeschrieben.
- Die Stornierung einzelner Coaching- oder Beratungstermine muss mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Bei einer späteren Stornierung kann das vereinbarte Honorar in voller Höhe berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Zenith kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Stornierungen müssen mindestens in Textform, z.B. per E-Mail erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Stornierung bei Zenith.
Artikel 16. Verschiebung/Verlegung von Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulungen
- Bei einer Verschiebung durch den Auftraggeber werden 50% der nach Artikel 15 a für eine Stornierung anfallenden Kosten berechnet. Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten gemäß Artikel 15 c werden zusätzlich in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
- Kann eine Schulung aufgrund von Umständen, die Zenith nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Erkrankung des vorgesehenen Trainers, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, erheblicher Verkehrsstörungen oder vergleichbarer Ereignisse, nicht wie vereinbart durchgeführt werden, wird Zenith den Auftraggeber unverzüglich informieren.
- Zenith und der Auftraggeber werden in diesem Fall vorrangig versuchen, einen angemessenen Ersatztermin zu vereinbaren oder, soweit dies nach Art und Inhalt der Schulung möglich und für den Auftraggeber zumutbar ist, die Schulung in einem anderen geeigneten Format durchzuführen.
- Ist eine Durchführung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht möglich oder ist dem Auftraggeber eine Verschiebung nicht zumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Bereits für die ausgefallene Leistung gezahlte Vergütungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Artikel 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 17. Honorare für Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulungen
- Die zu zahlenden Honorare, einschließlich der im Honorar enthaltenen Kosten sowie die Zahlungsbedingungen, werden in der Kooperationsvereinbarung festgelegt.
- Die Honorare verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich vereinbarter Reise-, Übernachtungs- und sonstiger auftragsbezogener Nebenkosten. Diese werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart wurde.
- Für Diagnose-Aktivitäten gilt der vereinbarte Beratungstarif.
Artikel 18. Zahlung
- Der Kunde hat 50% der Kosten für eine Inhouse-/Maßgeschneiderte Schulung vor dem ersten Termin der Schulung an Zenith zu zahlen und die verbleibenden 50% nach Abschluss der Schulung oder, wenn dies schriftlich in der Kooperationsvereinbarung anders festgelegt ist, den Gesamtbetrag nach Beendigung der Inhouse-/Maßgeschneiderten Schulung.
- Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen diese fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, betragen sie neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Zenith ist berechtigt, im Verzugsfall Ersatz des weitergehenden Verzugsschadens, sowie der gesetzlich erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu verlangen. Bei Geschäftskunden gilt zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Zusätzliche Bestimmungen zu Artikel 1 bis 12 für Offene Trainings
Artikel 19. Angebot für Offene Trainings
- Zenith unterbreitet das Angebot vorzugsweise schriftlich und/oder digital.
- Das Angebot enthält eine klare Beschreibung des Trainings und/oder des Trainingsmaterials, das Teil des Trainings ist.
- Zenith behält sich das Recht vor, den Inhalt eines Offenen Trainings zu ändern, um den Anforderungen einer externen Prüfung zu entsprechen oder um die Qualität des Trainings zu verbessern.
- Das Angebot für Offene Trainings enthält mindestens die folgenden Informationen klar und verständlich:
- Name des Auftraggebers,
- Name des Teilnehmers des Offenen Trainings,
- Der Preis einschließlich aller zusätzlichen Kosten und Steuern,
- Zahlungsbedingungen und Zahlungsweise,
- Stornierungsbedingungen,
- Die Gültigkeitsdauer des Angebots
- Die Bedingungen, unter denen das Offene Training nicht stattfindet,
- Falls nötig: die Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an dem Offenen Training
- Mündliche Zusagen oder Absprachen durch oder mit Mitarbeitern sowie Vertretern von Zenith sind nur dann bindend, wenn sie von Zenith schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 20. Vereinbarung über offene Schulungen
- Der Kunde schließt eine Vereinbarung über eine Offene Schulung mit Zenith ab, indem er sich für diese Schulung anmeldet. Die Anmeldung kann erfolgen:
- über das Anmeldeformular aus der Broschüre von Zenith,
- telefonisch,
- per E-Mail mit dem von Zenith bereitgestellten digitalen Anmeldeformular oder
- über das Anmeldeformular auf der Website.
- Die Vereinbarung für eine Offene Schulung kommt zustande, sobald Zenith die Anmeldung schriftlich annimmt. Der Zeitpunkt, an dem Zenith die Anmeldung schriftlich bestätigt, gilt als der Zeitpunkt, an dem die Vereinbarung für die Offene Schulung wirksam wird. Diese Bestätigung dient auch als Nachweis der Anmeldung für die betreffende Schulung.
- Zenith ist berechtigt, Informationen über die Kreditwürdigkeit eines Kunden von Dritten einzuholen. Sollte das Ergebnis einer solchen Kreditwürdigkeitsprüfung negativ ausfallen, ist Zenith berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung von Zenith an einen Dritten abzutreten. Zenith kann an diese Zustimmung zusätzliche Bedingungen knüpfen.
Artikel 21. Stornierung von Offenen Schulungen
- Wenn die Anzahl der Anmeldungen für eine bestimmte offene Schulung oder ein bestimmtes Trainingsmodul nach Einschätzung von Zenith nicht ausreicht, hat Zenith das Recht, mit dem Kunden zu vereinbaren, dass die betreffende offene Schulung oder das betreffende Trainingsmodul an einem anderen Ort, zu einem anderen Datum und/oder zu einer anderen Uhrzeit durchgeführt wird. Falls Zenith und der Kunde sich nicht über diese Änderungen einigen können, hat der Kunde das Recht, die betreffende Offene Schulung oder das Trainingsmodul kostenlos zu stornieren.
- Eine Stornierung der Offenen Schulung ist bis zu acht Wochen vor Beginn des Programms kostenlos möglich. Bei Änderungen oder Stornierungen innerhalb dieser Frist ist der volle Preis zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Zenith kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bleibt unberührt. Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
- Wenn der Kunde die Vereinbarung nach Beginn der Offenen Schulung vorzeitig beendet, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des bereits an Zenith gezahlten oder noch geschuldeten Betrags, mit Ausnahme der Kosten für das noch nicht gelieferte Unterrichtsmaterial.
- Kann eine Offene Schulung aufgrund von Umständen, die Zenith nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Erkrankung des vorgesehenen Trainers, behördlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Ereignisse, nicht wie geplant durchgeführt werden, wird Zenith den Kunden unverzüglich informieren. Zenith wird nach Möglichkeit einen angemessenen Ersatztermin oder eine geeignete alternative Durchführung anbieten. Ist dies nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Bereits für die ausgefallene Leistung gezahlte Vergütungen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Artikel 9.
Artikel 22. Honorare für Offene Schulungen
Die Honorare für jede offene Schulung sowie die Zahlungsbedingungen sind in den Broschüren und auf der Website angegeben. Die Arrangementkosten sind ein untrennbarer Bestandteil der Gesamtkosten einer Offenen Schulung.
Artikel 23. Zahlung
- Sollte der Kunde eine Privatperson sein, erfolgt die Zahlung ausschließlich durch Erteilung einer Einzugsermächtigung an Zenith. Der Kunde verpflichtet sich, die fälligen Beträge an ein von Zenith benanntes Unternehmen zu zahlen. Der Kunde garantiert, dass die fälligen Beträge spätestens zwei Wochen nach dem Rechnungsdatum von Zenith eingezogen werden können.
- Ist der Kunde keine Privatperson, muss die Zahlung bis zum auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgen.
- Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen diese fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, betragen sie neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
- Zenith ist berechtigt, im Verzugsfall Ersatz des weitergehenden Verzugsschadens, sowie der gesetzlich erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu verlangen. Bei Geschäftskunden gilt zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
- Ist der Kunde eine Privatperson und hat der Arbeitgeber des Kunden den Vertrag ebenfalls unterzeichnet, haftet dieser Arbeitgeber neben dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die der Kunde Zenith aus dem Vertrag schuldet oder jemals schulden wird. Diese gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers bleibt auch im Falle einer (zwischenzeitlichen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitgeber bestehen.
Artikel 24. Legitimation
- Bei der Anmeldung zu einer Offenen Schulung ist der Kunde verpflichtet, den korrekten und vollständigen Namen, wie er in einem gültigen Ausweisdokument angegeben ist, sowie gegebenenfalls den Namen des Teilnehmers, der an der Offenen Schulung teilnehmen wird, auf dem Anmeldeformular anzugeben.
- Jeder Teilnehmer an einer Offenen Schulung ist verpflichtet, während der Schulungssitzungen die schriftliche Bestätigung gemäß Artikel 20, Absatz b, sowie ein gültiges Ausweisdokument mit sich zu führen und diese auf Anfrage des Trainers oder eines anderen Vertreters von Zenith vorzuzeigen.
Artikel 25. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Über das Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und die Folgen des Widerrufs wird der Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert informiert. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zur Verfügung gestellt.
Bestimmungen zu Digitalen Diensten und KI-Tools
Artikel 26. Nutzung digitaler Lernumgebungen und KI-Tools
- Zenith kann bei der Durchführung digitale Lernumgebungen, Blended-Learning-Module und KI-Tools, einschließlich KI-Avatare, einsetzen.
- Der Zugang wird für die Dauer des vereinbarten Programms gewährt.
- Missbrauch oder unbefugte Nutzung kann zur sofortigen Beendigung des Zugangs führen.
- Zenith ist um Verfügbarkeit bemüht, kann jedoch keine Garantie für einen ununterbrochenen Zugang geben.
- Interaktionsdaten werden ausschließlich für den Trainingszweck verwendet, gemäß der Datenschutzerklärung.
Artikel 27. Aufnahme von Sitzungen
- Sitzungen dürfen ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Einwilligung aller Beteiligten aufgezeichnet werden.
- Die Einwilligung ist ausdrücklich und freiwillig. Die Teilnahme darf nicht von der Zustimmung zur Aufzeichnung abhängig gemacht werden.
- Aufzeichnungen werden ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
- Aufzeichnungen werden für die Dauer des Programms aufbewahrt und anschließend gelöscht.
Artikel 28. Transparenz beim Einsatz von KI
- Wenn Teilnehmer mit KI-Anwendungen interagieren, wird dies vorab deutlich kommuniziert.
- Zenith verfolgt den Grundsatz ‘Human first, AI-second‘. Entscheidungen über Teilnehmer mit Rechtswirkung werden stets von Menschen getroffen.
- Zenith erfüllt die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689).
Fragen oder Anmerkungen?
Zenith Training GmbH
Emmerich-Josef-Str. 5, 55116 Mainz, Deutschland
T: +49 1520 9868122 | E: info@zenithtraining.de
Handelsregisternummer: HRB 52651 | Ust-IdNr.: DE366553013